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Ad hoc Mitteilung gemäss Art. 53 KR

Moutier, 30/05/2023

Tornos prüft eine Fusion mit Starrag

Am 26. Mai 2023 hat der Verwaltungsrat der Tornos Holding AG beschlossen, die Möglichkeit einer Fusion der Tornos Gruppe mit der Starrag Gruppe zu prüfen. Beide Unternehmensgruppen sind weltweit tätig. Sie sind in ihren Zielmärkten ausgezeichnet positioniert und verfügen über ein Portfolio, das gut auf die Kundenbedürfnisse abgestimmt ist. Die Marktleistungen von Tornos und Starrag würden sich ausgezeichnet ergänzen. Der Zusammenschluss würde die Position beider Partner stärken und böte in allen Bereichen grosses Entwicklungs­potenzial. Bei einer allfälligen Fusion sollen die Marken Tornos und Starrag erhalten bleiben. Ebenso wäre in diesem Zusammenhang kein Abbau von Arbeitsplätzen vorgesehen.

Eine mögliche Fusion der beiden Unternehmensgruppen Tornos und Starrag und die damit verbundene Kombination von Ressourcen und Fachkenntnissen böte nicht nur das Potenzial für massgebliche Synergien in allen Unternehmensbereichen, sondern brächte für beide Partner auch eine grössere Marktpräsenz und eine stärkere Marktdurchdringung mit sich. Daraus ergäben sich ausgezeichnete Wachstumschancen in allen Zielmärkten.

Der Verwaltungsrat von Tornos will im Falle einer Fusion an den gut eingeführten Marken Tornos und Starrag sowie an den jeweiligen lokalen Verankerungen der Unternehmen festhalten.

Die Gespräche zwischen Tornos und Starrag über eine mögliche Fusion befinden sich noch in einem sehr frühen Stadium. Tornos wird zu gegebener Zeit über die Ergebnisse der Evaluation dieses Fusionsprojekts und über die nächsten Verhandlungsschritte mit Starrag informieren.

Beim Beschluss des Verwaltungsrates von Tornos, die Fusion mit Starrag zu prüfen, enthielten sich Walter Fust und Till Fust aufgrund ihrer Verbindungen zur Starrag Gruppe der Stimme. Walter Fust ist Mehrheitsaktionär der Starrag Group Holding AG und Mitglied in deren Verwaltungsrat. Sollten die Verhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss kommen, werden die Aktionäre beider Unternehmen jeweils anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung über diese Fusion zu beschliessen haben.